Satzung

des Richard-Wagner-Verband Leipzig e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen
Richard-Wagner-Verband Leipzig e.V..
Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.

§ 2 – Zweck des Verbandes

Zweck des Richard-Wagner-Verbandes Leipzig e.V. ist

1. das Verständnis für Werk und Leben Richard Wagners bei kritischer Auseinandersetzung mit der antisemitischen Haltung des Künstlers zu vertiefen,
2. die Kenntnis der zu Richard Wagners Werk hinführenden und von ihm bis in die Gegenwart ausstrahlenden Entwicklungstendenzen zu erweitern,
3. die auf Anregung Richard Wagners gegründete Richard-Wagner-Stipendienstiftung mittels einer Zuwendung von Verbandsmitteln zu unterstützen,
4. sich für die Bayreuther Festspiele sowie für die dauerhafte Etablierung Richard Wagners als Bestandteil der Musikstadt Leipzig einzusetzen,
5. in Verbindung mit anderen Musikinstitutionen Leipzigs den künstlerischen Nachwuchs zu fördern und ihm Auftrittsmöglichkeiten zu vermitteln,
6. das Verständnis für das Werk Siegfried Wagners zu vermitteln.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Einzelpersonen
b) Firmen, Vereine oder Körperschaften

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittsmeldung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

3. Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden:

a) Mitglieder, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben
b) herausragende Persönlichkeiten des kulturellen und öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit dem Verband dokumentiert haben.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:

a) durch sein Verhalten dem Ansehen des Verbandes erheblich geschadet hat,

b) gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung verstoßen, insbesondere die fälligen Beiträge nicht entrichtet hat.

7. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung darüber hat die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§ 5 – Beiträge und Spenden

1. Die Mitglieder entrichten jeweils bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, das zugleich das Geschäftsjahr ist, einen Mindestbeitrag. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus sind Spenden oder deren Vermittlung erwünscht.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 – Die Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Zu wählen sind::

a) der Vorsitzende,
b) der Schatzmeister,
c) der Schriftführer
d) sowie maximal zwei weitere Mitglieder

2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, vom Schatzmeister und vom Schriftführer jeweils einzeln vertretungsberechtigt im Sinne § 26 des BGB Vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode.

5. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsperiode außerdem zwei vom Vorstand unabhängige Rechnungsprüfer. Ihnen obliegen die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresabrechnung, über die sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

4. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher (maßgeblich Datum des Poststempels) schriftlich bekannt zu geben.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gemäß § 7, Absatz 3-5,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d) die Festsetzung der Beitragshöhe,
e) die Abstimmung über eingereichte Anträge,
f) der Beschluss über Satzungsänderungen,
g) der Beschluss über die Auflösung des Verbandes

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

8. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.

9. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich einzureichen.

§ 9 – Auflösung des Verbandes

1. Der Verband kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist noch vorhandenes Vermögen des Verbandes der Richard-Wagner-Stipendienstiftung Bayreuth zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 10 – Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

1. Der Richard-Wagner-Verband Leipzig e.V. ist berechtigt mit Vereinen und Verbänden, die gleichen Zwecken und Zielen dienen, zusammenzuarbeiten oder deren Mitgliedschaft zu erwerben.

2. Der Richard-Wagner-Verband Leipzig e.V. ist Mitglied im Richard-Wagner-Verband International e.V.

§ 11 – Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2017 geändert und in der vorliegenden Form beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

§ 12 – Ermächtigung

Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formeller Art, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbständig vorzunehmen. Dieser Paragraf verliert seine Gültigkeit, nachdem die Vereinsregistrierung erfolgt und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgeschlossen ist.

Die Satzung trat mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts am 06.06.2017 in Kraft.